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Chapter 3 - Deutsch | Constitution of 2024

DIE OFFIZIELLE VERFASSUNG DES WEHRMACHT-REICHLANDES VON 2024

PRÄAMBEL

Wir, die souveränen Bürger des Wehrmachtsreichlandes, errichten unter der Führung unseres mächtigen Oberkanzlers und der Verfassung diese Verfassung als Richtschnur für unser Volk. Wir verpflichten uns zur Wahrung der absoluten Autorität, der nationalen Vormachtstellung und der unerschütterlichen Loyalität gegenüber dem Staat. Wir sind uns der Bedeutung von Ordnung, Disziplin und Pflicht bewusst und setzen uns für den Frieden, die Stabilität und den Ruhm unseres Reichslandes ein. Mit grimmiger Entschlossenheit werden wir unser heiliges Wehrmachtsreichland gegen alle Bedrohungen verteidigen. Im Geiste des Patriotismus bekräftigen wir diese Verfassung als ewiges Erbe unserer Nation.

ARTIKEL 1

DAS NATIONALE GEBIET

Abschnitt 1. Das Wehrmachtsreichland ist eine Bundesdiktatur mit 12 Amtsstaaten (1. Americanstadt, 2. Canadstadt, 3. Mexiburg 4. Alaskanstadt, 5. Panamsburg, 6. Cubansburg, 7. Colomstadt, 8. Bolívarstadt, 9. Perucasburg 10 . Chilensburg, 11. Paraguastadt, 12. Argentinien Stadt) und das andere Gebiet wird als Provinz und nicht als Staat anerkannt.

Abschnitt 2. Das Land hat nur eine Partei, und der Oberste Kanzler ist der oberste Führer der Nation und der Einheitspartei. Das Regierungssystem basiert auf dem Konzept der totalen Kontrolle und Autorität, bei dem alle Aspekte der Gesellschaft von einer einzigen Partei (Diktatorischer Verband der Reichsvolkspartei) und dem Obersten Kanzler kontrolliert werden.

Abschnitt 3. Unter der Führung des Obersten Reichskanzlers der Wehrmacht haben alle Gebiete unter der Hoheitsgewalt der Nation eine staatliche absolute Kontrolle in allen Bereichen, einschließlich Land und Meer. Das bedeutet, dass alle Entscheidungen und Richtlinien für das Land, einschließlich Politik, Wirtschaft, Militär und andere, vom höchsten Führer der Nation ausgehen.

Abschnitt 4. Das Wehrmachtsreichland verfügt an allen seinen Grenzen über starke Pufferzonen zur Wahrung der Sicherheit und Kontrolle. Der Zugang zu diesen Pufferzonen ist eingeschränkt und nur autorisiertem Personal und Aktivitäten gestattet.

Abschnitt 5. Zur Erhöhung der Grenzsicherung hat die Wehrmacht Reichland in gefährdeten Gebieten stabile Zäune oder Mauern errichtet. Für die Durchfahrt autorisierter Personen oder Fahrzeuge wurden Kontrollpunkte eingerichtet.

Abschnitt 6. Ein 24/7-Luftüberwachungssystem mit Drohnen wird implementiert, um die Grenzen in Echtzeit zu überwachen und potenzielle Bedrohungen zu identifizieren. Diese Technologie liefert wichtige Informationen für das Militär und die Strafverfolgungsbehörden.

§ 7. Als gefährliche Handlung gilt jedes unbefugte Betreten oder Betreiben im Gebiet des Wehrmachtsreichlandes. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann es zu unterschiedlichen Reaktionen kommen, von Verwarnungen, Geldstrafen, Verhaftungen bis hin zu möglicherweise tödlichen Folgen.

Abschnitt 8. Verletzungen des nationalen Territorialeigentums sind strafbar. Dazu gehören der unbefugte Abbau natürlicher Ressourcen, illegale Einwanderung oder Sabotageaktivitäten, die darauf abzielen, die territoriale Integrität zu untergraben.

Abschnitt 9. Das Wehrmachtsreichland führt nationale Bildungsprogramme durch, die darauf abzielen, das Verständnis und die Wertschätzung der Bürger für die territoriale Integrität des Staatsgebiets zu stärken. Dazu gehören Kurse, Seminare und Aufklärungskampagnen.

Abschnitt 10. Um den Gesamtreichtum zu verstehen und eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen, führt das Wehrmachtsreichland eine umfassende Bestandsaufnahme der natürlichen Ressourcen in seinem Gebiet durch. Dazu gehört die Bewertung und Kartierung von Ressourcen.

Abschnitt 11. Das Wehrmachtsreichland verstärkt die Marinepatrouillen und Durchsetzungsfähigkeiten, um illegale Fischerei, Ressourcenausbeutung und Umweltverschmutzung in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zu bekämpfen. Ziel ist der Schutz der Meeresressourcen und der Umwelt.

Abschnitt 12. Zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit lebenswichtigen natürlichen Ressourcen hat das Wehrmachtsreichland strategische Reserven eingerichtet. Ziel ist es, die nationale Sicherheit und den wirtschaftlichen Handel zu gewährleisten.

Abschnitt 13. Investitionen in Landgewinnungsprojekte zur Erweiterung des Staatsgebiets durch die Schaffung künstlicher Inseln unter angemessener Berücksichtigung der Umweltauswirkungen.

Abschnitt 14. Durch die Finanzierung und Ausrichtung auf eine langfristige Entwicklung finanziert das Wehrmacht-Reichland Projekte zur Landgewinnung. Ziel ist die Erweiterung des Territoriums durch die Schaffung künstlicher Inseln, jedoch unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Auswirkungen auf die Umwelt.

Abschnitt 15. Zum Schutz des Territorialvermögens und zur Abwehr von Bedrohungen aus anderen Ländern wird die Wehrmacht Reichland ihre Streitkräfte und Fähigkeiten stärken. Ziel ist es, Vertrauen in die Verteidigung und Durchsetzung der territorialen Integrität der Nation zu schaffen.

§ 16. Alle Bodenschätze auf dem Gebiet des Wehrmachtsreichlandes gelten als Staatseigentum. Die unbefugte Gewinnung, Nutzung oder der Handel mit diesen Ressourcen wird mit schweren Strafen geahndet, darunter Gefängnis und im schlimmsten Fall die Todesstrafe.

Abschnitt 17. Der Staat hat das Recht, privates Eigentum für die öffentliche Nutzung zu enteignen, mit oder ohne Entschädigung, wenn dies für die nationale Sicherheit oder das öffentliche Interesse notwendig erscheint.

ARTIKEL 2

Oberste Abteilung

Abschnitt 1. Die Amtszeit des Obersten Kanzlers beträgt sechs Wochen mit einer maximalen Amtszeit von drei Amtszeiten. Es sei denn, er tritt freiwillig von seinem Amt zurück, wird durch Mehrheitsbeschluss der gegen ihn gerichteten Parlamentsmitglieder abgesetzt oder stirbt. aufgrund unvorhergesehener Ereignisse. Das Amt übernimmt das Mitglied der Diktatorischen Vereinigung der Reichslandesvolkspartei (DARP).

Abschnitt 2. Der Oberste Kanzler besitzt neben dem Großgeneral oder Kriegsminister die ausschließliche Befugnis, im Namen des Staates den Krieg zu erklären und militärische Einsätze einzuleiten. Diese Befugnis wird ausgeübt, um nationale Interessen zu schützen, auf Bedrohungen zu reagieren und strategische Ziele zu verfolgen.

Abschnitt 3. Der Oberste Kanzler hat den Auftrag, jede dritte Woche seiner Herrschaft die Rede zur Lage der Nation an die Bürger im Reichsland-Kongresssaal zu halten. Diese Ansprache dient als umfassender Bericht über den aktuellen Stand der Dinge und beschreibt Erfolge, Herausforderungen und die strategische Ausrichtung der Nation.

Abschnitt 4. Jede Person oder jeder Beamte, der Respektlosigkeit oder Ungehorsam gegenüber den Anordnungen des Obersten Kanzlers zeigt, gilt als rechtswidrig. Für solche Handlungen kann als Konsequenz die Todesstrafe drohen.

Abschnitt 5. Der Oberste Kanzler hat die absolute Macht über alle Regierungszweige (Exekutive, Legislative, Judikative) und das Militär, was ihm die volle Kontrolle und Autorität über das gesamte Land verleiht.

Abschnitt 6. Nur der Oberste Kanzler hat das Recht, hohe Beamte und hohe Generäle zu ernennen und zu entlassen, was ihm die Macht gibt, die Leiter der Regierung und der Militärzweige zu kontrollieren.

Abschnitt 7. Der Oberste Kanzler und der Großgeneral fungieren als Reichsoberbefehlshaber der Streitkräfte und geben ihnen die Macht, das Militär der gesamten Nation nach Belieben zu befehligen und zu kontrollieren.

Abschnitt 8. Kritik an der Regierung und dem Obersten Kanzler ist strengstens untersagt und gibt der Regierung die Befugnis, jeden, der ihr nicht Folge leistet, mit der Todesstrafe zu bestrafen.

Abschnitt 9. Es gibt eine strenge Zensur aller Medien, in denen nur von der Regierung genehmigte Informationen verbreitet werden dürfen, was darauf abzielt, Informationen zu kontrollieren und zu manipulieren, die die Öffentlichkeit auch in sozialen Medien erhält.

Abschnitt 10. Die Regierung hat die Befugnis, die Kommunikation der Bürger zu überwachen und unberechtigte Durchsuchungen durchzuführen, wodurch eine weitreichende Kontrolle über die Privatsphäre des Einzelnen gewährleistet wird.

Abschnitt 11. Es gibt ein umfangreiches Netzwerk für die Polizei, um Informationen zu sammeln und Bedrohungen für das Regime zu beseitigen, wodurch die Regierung die Macht erhält, jede Art von Widerstand und Bedrohung ihrer Macht zu kontrollieren und zu verhindern.

Abschnitt 12. Eine staatlich kontrollierte Propagandamaschine. fördert die Ideologie des Obersten Kanzlers, die darauf abzielt, die Überzeugungen der Bürger zu manipulieren und zu kontrollieren.

Abschnitt 13. Die Bildungssysteme zielen darauf ab, Loyalität und Akzeptanz gegenüber dem Obersten Kanzler und dem aktuellen Regime zu verbreiten. Dadurch wird die Regierung in die Lage versetzt, die Ansichten und Ideologien dieser Bürger zu kontrollieren

Abschnitt 14. Die Regierung hat die Kontrolle über alle Aspekte der Wirtschaft, einschließlich Produktion, Vertrieb und Preisgestaltung, mit dem Ziel, das gesamte Wirtschafts- und Handelssystem zu kontrollieren.

Abschnitt 15. Strenge Arbeitsvorschriften schränken die Rechte und Freiheiten der Arbeitnehmer ein und verbieten Gewerkschaften und andere Arbeitsorganisationen, die jede Form kollektiver Aktion oder Widerstand seitens der Regierung kontrollieren und verhindern wollen.

Abschnitt 16. Die Gesellschaft ist streng organisiert und zentralisiert, damit der Oberste Kanzler und seine Unterstützer die Macht dominieren können, was der Regierung die Macht gibt, die Ansichten und Handlungen des Volkes zu kontrollieren.

Abschnitt 17. Alle Bürger und Beamten sind verpflichtet, dem Obersten Kanzler die Treue zu schwören, wodurch die Regierung ermächtigt wird, jede Form von Widerstand und abweichender Meinung zu kontrollieren und zu unterdrücken.

Abschnitt 18. Der Oberste Gerichtshof entscheidet über politische Verbrechen, die häufig schnell und streng bestraft werden müssen, und ermächtigt die Regierung, jede Art von Widerstand und Meinungsverschiedenheiten zu kontrollieren und zu unterdrücken.

Abschnitt 19. Öffentliche Hinrichtungen und Zwangsarbeitslager werden eingesetzt, um jede Art von Opposition und Andersdenkenden gegenüber der Regierung einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, wodurch die Regierung die Macht erhält, jede Art von Opposition und Meinungsverschiedenheiten zu kontrollieren und zu unterdrücken.

Abschnitt 20. Religion und jegliche Art religiöser Aktivitäten sind strengstens verboten. Jeder Bürger sollte jeden Obersten Kanzler des Landes verehren. Alle Häuser müssen Porträts des Obersten Kanzlers und des Vizekanzlers haben und dürfen nicht verstauben.

Abschnitt 21. Der Oberste Kanzler hat die Befugnis, jede Regierungsbehörde oder Institution aufzulösen, wenn dies für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung als notwendig erachtet wird. Die Auflösung ist endgültig und unterliegt keinerlei Berufung oder Überprüfung.

Abschnitt 22. Der Oberste Kanzler besitzt das ausschließliche Recht, in Zeiten nationaler Krisen Notverordnungen zu erlassen. Diese Dekrete haben volle Gesetzeskraft und setzen alle bestehenden Rechtsvorschriften außer Kraft, bis die Krise gelöst ist.

ARTIKEL 3

GEWÄHLTE BEAMTE UND MINISTER

Abschnitt 1. Jeder nationale und lokale Beamte im Reichsland der Wehrmacht, wie Oberkanzler, Landesgouverneur, Provinzgouverneur, Gemeindebürgermeister usw., hat eine Amtszeitbeschränkung von 6 Wochen mit maximal 3 Amtsperioden, mit Ausnahme ernannter Generäle und Premierminister, Minister, Vizekanzler, alle MitgliederMitglieder des Parlaments (Senatoren und Repräsentanten) haben eine lebenslange Amtszeit.

Abschnitt 2. Das Amt des Senatskanzlers, des Sprechers des Repräsentantenhauses, des Vizekanzlers und des Premierministers wird vom Obersten Kanzler ernannt.

Abschnitt 3. Die lokalen Ämter wie Gouverneure und Bürgermeister halten alle 6 Wochen Kommunalwahlen ab.

Abschnitt 4. Jeder Minister hat keine Amtszeitbeschränkung, es sei denn, er wird vom Obersten Kanzler abberufen, ist inkompetent, tritt zurück und ist gestorben.

Abschnitt 5. Die regelmäßigen öffentlichen Eide der neu ernannten Beamten stärken das Engagement für den Obersten Kanzler und die Nation.

Abschnitt 6. Minister müssen ihre Pflicht erfüllen und regelmäßig über die Ereignisse ihrer Abteilung oder Agentur berichten.

Abschnitt 7. Der Minister für Propaganda oder der Minister für Information und Kommunikation kontrolliert streng die Verbreitung von Informationen, um sicherzustellen, dass die Sicherheit des Staates und des Regimes gewahrt bleibt.

Abschnitt 8. Jeder Minister muss darüber berichten, was im Rahmen seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschieht.

Abschnitt 9. Jeder lokale oder nationale Beamte, der seine Gelder nicht ordnungsgemäß verwendet, Bestechung erhalten hat oder Geld aus seinem Fonds gestohlen hat, muss mit der Todesstrafe rechnen.

§ 10. Alle ernannten Beamten und Minister im Wehrmachtsreichland müssen regelmäßig ihre Loyalität gegenüber dem Obersten Reichskanzler und ihre Unterstützung der Staatsanschauungen nachweisen. Der Ombudsmann prüft diese Loyalität. Wenn sie keine Loyalität zeigen, werden sie sofort entlassen und müssen mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen.

ARTIKEL 4

Richtlinien für die Reichswehr

Abschnitt 1. Gewählte Generäle sollten am Tag der Wahl oder Ernennung von Beamten nicht einbezogen werden.

Abschnitt 2. Alle vom Obersten Kanzler gewählten Generäle unterliegen keiner Amtszeitbeschränkung, es sei denn, sie werden vom Obersten Kanzler abberufen und durch einen neuen General in ihrer Position ersetzt.

Abschnitt 3. Die Generäle und Armeen des gesamten Landes sind für die Ereignisse verantwortlich, die zum Krieg führen. Daher müssen sie kooperieren und tun, was sie können, um in Krisen- und Kriegszeiten zu helfen.

Abschnitt 4. Dem Großgeneral wird die Befugnis eingeräumt, gegen militärische Einsätze oder Maßnahmen, die erheblich von festgelegten Strategien abweichen, ein Veto einzulegen. Diese Bestimmung stellt ein Gleichgewicht zwischen der übergeordneten Kontrolle des Obersten Kanzlers über das Militär und der Autorität des Großgeneral bei operativen Entscheidungen sicher.

(a) In Kriegszeiten übt der Großgeneral die uneingeschränkte operative Führung aus und ermöglicht so schnelle und entschlossene militärische Aktionen. Diese Behörde stellt sicher, dass militärische Operationen als Reaktion auf Kriegserfordernisse effizient und effektiv durchgeführt werden können. Dennoch behalten der Oberste Kanzler und der Großgeneral gemeinsam das Recht, die Gesamtziele und strategischen Ziele des Krieges festzulegen und so eine einheitliche Führung und eine kohärente Leitung der militärischen Bemühungen sicherzustellen.

(b) Der Großgeneral ist für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Streitkräfte in Friedenszeiten verantwortlich, einschließlich der Überwachung von Ausbildung, Logistik und strategischer Planung. Dadurch wird sichergestellt, dass das Militär weiterhin auf mögliche Bedrohungen und Notfälle vorbereitet ist.

(c) In Abstimmung mit dem Verteidigungsministerium überprüft und genehmigt der Großgeneral alle Militärausgaben und Ressourcenzuweisungen. Zu dieser Rolle gehört es sicherzustellen, dass die Militärausgaben mit den vom Obersten Kanzler festgelegten strategischen Prioritäten und den Gesamtzielen des Staates übereinstimmen.

(d) Der Großgeneral erstattet dem Obersten Kanzler regelmäßig Berichte über den Status und die Fähigkeiten des Militärs sowie über den Fortschritt aller laufenden Operationen. Diese Berichte stellen sicher, dass der Oberste Kanzler informiert bleibt und bei Bedarf strategische Leitlinien und Entscheidungen geben kann.

Abschnitt 5. Das Militär unterliegt dem Einfluss des Propagandaministers und des Sicherheitsministers, die ein öffentliches Narrativ entwickeln, um die Macht des Militärs zu stärken und Angst vor externen Bedrohungen zu schüren.

Abschnitt 6. Alle Bürger über 16 Jahren müssen bis zum Alter von 21 Jahren Wehrdienst absolvieren. Dieser Dienst soll die nationale Identität, Disziplin und gegenseitige Hilfe fördern. Es stellt außerdem sicher, dass das Land über eine gut vorbereitete und vielseitige Truppe verfügt, die bereit ist, auf verschiedene Bedürfnisse zu reagieren.

Abschnitt 7. Die Reichswehr unterhält eine Eliteeinheit, die sogenannte Kanzlergarde, deren Aufgabe es ist, den Obersten Kanzler persönlich zu schützen und jede innere Bedrohung seiner Autorität unverzüglich zu unterdrücken.

Abschnitt 8. Alle Militärangehörigen sind verpflichtet, an wöchentlichen Indoktrinationssitzungen teilzunehmen, die ihr Engagement für den Obersten Kanzler und die Ideologie des Staates stärken sollen.

ARTIKEL 5

PARLAMENTSABTEILUNG

Abschnitt 1. Die Zahl der Senatoren beträgt nur 12 Abgeordnete, die 12 Staaten des Wehrmacht-Reichslandes vertreten. Die Zahl der Abgeordneten beträgt nur 241. Die Abgeordneten repräsentieren jeweils einen Bezirk von jeweils 12 Staaten.

Abschnitt 2. Die Amtszeit des Premierministers, der Senatoren und Repräsentanten beträgt lebenslang.

Abschnitt 3. Der Premierminister ist der Vorsitzende des Parlaments, der Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess hat.

Abschnitt 4. Senatoren sind das einzige Amt, das den Gesetzesvorschlag in der Kammer von sich selbst oder sogar von dem von ihm geleiteten Vertreterausschuss einbringen darf.

Abschnitt 5. Die Rolle der Abgeordneten besteht darin, an der Abstimmungssitzung des Parlaments teilzunehmen, Teil des Ausschusses zu sein und das Gesetz vorzuschlagen.

Abschnitt 6. Wenn das eingeführte Gesetz die Mehrheit der Parlamentsmitglieder hat, wäre es das vorübergehende offizielle Gesetz im ganzen Land, bevor es vom Obersten Kanzler endgültig genehmigt wird.

Abschnitt 7.  Die beiden Mitglieder des Repräsentantenhauses wie das Amt des Senators und der Repräsentanten werden von den jeweiligen Bundesstaaten und Distrikten gewählt, während das Amt des Premierministers vom Obersten Kanzler ernannt wird.

Abschnitt 8. Die Mitglieder des Parlaments führen die Abstimmung über die Amtsenthebung im Büro des Senators, der Abgeordneten, des Sprechers des Repräsentantenhauses oder des Premierministers für alle nationalen oder lokalen Beamten durch, von denen sie glauben, dass sie ihrer Rolle nicht nachkommen oder schwere Straftaten begangen haben.

Abschnitt 9. Das Amt des Senatskanzlers und des Sprechers des Repräsentantenhauses wird vom Obersten Kanzler ernannt.

Abschnitt 10. Alle Parlamentssitzungen müssen vom Ministerium für nationale Untersuchung und Überprüfung aufgezeichnet und überwacht werden, um die Einhaltung der Staatsideologie und der Anweisungen des Obersten Kanzlers sicherzustellen. Jede Abweichung von vorgeschriebenen Richtlinien führt zu sofortigen Disziplinarmaßnahmen.

ARTIKEL 6

JUDIZIELLE ABTEILUNG

Abschnitt 1. Das Justizministerium ist die höchste Rechtsbehörde im Reichsland der Wehrmacht und hat die Aufgabe, die vom Obersten Reichskanzler und der Verfassung festgelegten Gesetze durchzusetzen.

Abschnitt 2. Der Oberste Gerichtshof, die höchste Justizbehörde im Reichsland der Wehrmacht, besteht aus neun Richtern, die vom Obersten Reichskanzler auf Lebenszeit ernannt werden, sofern sie nicht vom Reichskanzler abberufen werden. Die Hauptaufgaben des Obersten Gerichtshofs bestehen darin, Gesetze im Einklang mit der Staatsideologie auszulegen und anzuwenden, wichtige Fälle anzuhören, untergeordnete Gerichte zu leiten, den Obersten Kanzler zu beraten und die richterliche Disziplin aufrechtzuerhalten.

Abschnitt 3. Der Oberste Richter, der unter den Richtern des Obersten Gerichtshofs ausgewählt wird, hat die höchste richterliche Autorität inne und stellt sicher, dass die Entscheidungen des Gerichts mit den Anweisungen des Obersten Kanzlers übereinstimmen.

Abschnitt 4. Die Justiz ist nicht befugt, die Entscheidungen des Obersten Kanzlers oder die gesetzgeberischen Maßnahmen des Senats und der Abgeordneten anzufechten oder zu überprüfen. Eine gerichtliche Überprüfung ist untersagt.

Abschnitt 5. Alle unteren Gerichte stehen unter der direkten Aufsicht des Obersten Gerichtshofs und sind verpflichtet, sich strikt an dessen Gesetzesauslegung zu halten.

Abschnitt 6. Prozesse wegen politischer Verbrechen, einschließlich Hochverrat, abweichender Meinung und staatsfeindlicher Handlungen, werden von Sondergerichten durchgeführt. Diese Gerichte arbeiten zügig und ihre Urteile sind endgültig, es besteht kein Recht auf Berufung.

Abschnitt 7. Richter und andere Justizbeamte auf allen Ebenen werden vom Obersten Kanzler ernannt und müssen eine unerschütterliche Loyalität gegenüber dem Staat und seiner Ideologie zeigen.

Abschnitt 8. Die Justiz verhängt strenge Strafen, einschließlich der Todesstrafe, für Verstöße gegen die Verfassung und Handlungen, die als Bedrohung für die Staatssicherheit gelten.

Abschnitt 9. Die Justiz ist befugt, Durchsuchungen und Überwachungen ohne Befugnis durchzuführen, um die nationale Sicherheit zu gewährleisten und die Gesetze des Wehrmachtsreichlandes aufrechtzuerhalten.

Abschnitt 10. Öffentliche Prozesse sind selten und die meisten Gerichtsverfahren, insbesondere solche, die die Staatssicherheit betreffen, werden unter Geheimhaltung durchgeführt, um die Ordnung aufrechtzuerhalten und Meinungsverschiedenheiten zu verhindern.

Abschnitt 11. Alle gerichtlichen Entscheidungen müssen die Grundsätze der absoluten Autorität, der nationalen Vorherrschaft und der unerschütterlichen Loyalität gegenüber dem Obersten Kanzler unterstützen und wahren.

Abschnitt 12. Die Justiz ist für die Überwachung von Zwangsarbeitslagern verantwortlich und stellt sicher, dass die zur Arbeit Verurteilten ihre Pflichten effizient und im Einklang mit den staatlichen Anforderungen erfüllen.

Abschnitt 13. Der Anwaltsberuf ist streng reglementiert und nur staatlich zugelassene Rechtsanwälte dürfen praktizieren. Anwälte müssen dem Obersten Kanzler und dem Staat die Treue schwören, und jede Abweichung von staatlichen Grundsätzen hat schwere Strafen zur Folge.

Abschnitt 14. Propaganda zur Förderung des Staates und seiner Ideologie ist in alle Gerichtsverfahren integriert und stärkt das Verständnis der Bürger für ihre Pflicht gegenüber dem Staat und die Folgen von Ungehorsam.

Abschnitt 15. Regelmäßige öffentliche Hinrichtungen und andere Formen schwerer Strafe werden durchgeführt, um abweichende Meinungen abzuschrecken und das Engagement der Justiz für die Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität zu demonstrieren.

Abschnitt 16. Die Justiz arbeitet mit dem Propagandaministerium, dem Sicherheitsministerium und dem Justizministerium zusammen, um sicherzustellen, dass die öffentliche Wahrnehmung der Justiz mit den Zielen des Staates in Einklang steht, und um alle subversiven Elemente innerhalb der Gesellschaft auszumerzen.

Abschnitt 17. Das gesamte Justizpersonal unterliegt einer kontinuierlichen Überwachung und Bewertung durch staatliche Sicherheitsbehörden, um seine Loyalität und Wirksamkeit bei der Einhaltung staatlicher Gesetze und Grundsätze sicherzustellen.

Abschnitt 18. Das Büro des Ombudsmanns wird eingerichtet, um Beschwerden über Fehlverhalten innerhalb der Justiz zu bearbeiten und die Einhaltung staatlicher Gesetze und Grundsätze sicherzustellen. Der Ombudsmann wird vom Obersten Kanzler ernannt und steht unter der direkten Aufsicht des Obersten Gerichtshofs, um Integrität und Einhaltung der Staatsideologie sicherzustellen.

ARTIKEL 7

WIRTSCHAFTSPOLITIK

Abschnitt 1. Bürger des Wehrmachtsreichslandes haben das Recht, ein Gewerbe ohne Gewerbesteuer zu gründen, die Regierung des Wehrmachtsreichslandes hat jedoch einen Anteil von 30 % an den Gewinnen aller Betriebe und Betriebe im ganzen Land.

Abschnitt 2. Alle Lebensmittel, Dienstleistungen und Produkte, die zum Gebiet des Wehrmachts-Reichslandes gehören, sind für die Mitglieder der Regierung des Wehrmachts-Reichslandes wert- und preislos.

Abschnitt 3. Jeder Bürger des Wehrmachtsreichlandes muss ein Einkommen von mindestens 250 Dollar pro Woche beziehen.

Abschnitt 4. Alle wichtigen Industrien und Ressourcen des Landes sind Eigentum der Regierung und werden von ihr kontrolliert.

Abschnitt 5. Die Regierung legt die Preise für lebenswichtige Güter und Dienstleistungen fest und verhindert so schwankende Marktpreise.

Abschnitt 6. Die Regierung diktiert wirtschaftliche Ziele wie Produktionen durch einen detaillierten Plan mit eingeschränkter Freiheit für einzelne Unternehmen.

Abschnitt 7. Die Regierung bestimmt, wie die Ressourcen verteilt werden, wobei militärische und industrielle Bedürfnisse den Bedürfnissen der Verbraucher vorgezogen werden.

Abschnitt 8. Schwarzmärkte werden gnadenlos bestraft, es gibt schwere Strafen für diejenigen, die daran teilnehmen, wie Suspendierung, 40 Jahre Haft und die schlimmste Todesstrafe.

Abschnitt 9. Der Außenhandel wird reguliert, um die lokale Produktion zu unterstützen und gleichzeitig einen internationalen Handel zu ermöglichen, der der nationalen Wirtschaft zugute kommt. Handelsabkommen müssen von der gesetzgebenden Körperschaft genehmigt werden.

Abschnitt 10. Wirtschaftssabotage, Schwarzmarktaktivitäten und andere Wirtschaftsverbrechen werden streng bestraft, einschließlich Zwangsarbeitslagern oder bis zu lebenslanger Haft.

Abschnitt 11. Die Regierung richtet einen Nationalen Planungsausschuss ein, dessen Aufgabe es ist, fünfjährige Wirtschaftspläne zu erstellen und durchzusetzen, um die staatliche Kontrolle über die Produktion und die Ressourcenzuteilung sicherzustellen. Abschnitt 12: Alle Finanzinstitute im Reichsland der Wehrmacht sind in Staatsbesitz und werden vom Staat betrieben. Private Banking ist strengstens verboten und alle Finanztransaktionen werden vom Wirtschaftsministerium überwacht.

ARTIKEL 8

Verfassungspolitische Richtlinien

Abschnitt 1. Änderungen der Verfassung können von jedem Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft vorgeschlagen werden und müssen mit einer Zweidrittelmehrheit sowohl im Senat als auch in den Abgeordnetenkammern ratifiziert werden, gefolgt von einem nationalen Referendum.

Abschnitt 2. Die Verfassung ist das maßgebende Gesetz im Reichsland der Wehrmacht, auf dem alle anderen Gesetze und Verordnungen beruhen.

Abschnitt 3. Der Oberste Kanzler und die Senatoren haben die ausschließliche Befugnis, die Verfassung auszulegen, was eine unabhängige rechtliche oder gerichtliche Überprüfung ihrer Anwendung ausschließt.

Abschnitt 4. Auch wenn die vorgeschlagene Änderung im Kongress angenommen wird, muss sie dennoch vom Obersten Kanzler genehmigt werden, der nach Belieben ein Veto einlegen oder sie genehmigen kann.

ARTIKEL 9

VERLETZUNGSRICHTLINIEN

Abschnitt 1. Jeder, der gegen die Richtlinien der Verfassung verstößt, wird gemäß der Strafe des Obersten Kanzlers oder des Obersten Obersten Richters als schwerer Verstoß eingestuft. Die Strafen können je nach Schwere des Vergehens von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafe und Tod reichen.

Abschnitt 2. Verrat und Gotteslästerung gegen das Wehrmachtsreichland werden mit der Todesstrafe bestraft. Um die Ordnung aufrechtzuerhalten, werden Anschuldigungen wegen Hochverrats schnell und ohne Zögern geahndet.

Abschnitt 3. Alle, die einer Anordnung der Beamten nicht gehorchen, werden mit schwerer Strafe bestraft, einschließlich Gefängnis, Geldstrafe oder sogar der Todesstrafe, je nach Grad des Ungehorsams.

Abschnitt 4. Jede verdächtige Handlung oder Bedrohung der Autorität des Obersten Kanzlers und der Regierung oder der Stabilität des Regimes wird mit der Todesstrafe geahndet. Beispiele für verdächtige Aktivitäten sind:

(a) Missachtung direkter Befehle des Obersten Kanzlers und von Regierungsmitgliedern.

(b) Öffentliche Kritik am Regime oder seiner Ideologie.

(c) Teilnahme an Protesten jeglicher Art gegen den Obersten Reichskanzler oder die Regierung des Wehrmacht-Reichslandes.

Abschnitt 5. Jede Handlung, die zur Rebellion anstiftet oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Regime untergräbt, gilt als Verrat. Dazu gehört:

(a) Teilen verbotener Literatur oder Kommentare in sozialen Medien.

(b) Organisation einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung.

(c) Äußerung gegensätzlicher politischer Ansichten.

Abschnitt 6. Verbrechen, die eine ernsthafte Bedrohung für das Regime darstellen, wie etwa Putschversuche oder zerstörerische Revolutionen, werden mit der Todesstrafe bestraft. In solchen Fällen gibt es keine Erleichterung, um die Sicherheit des Staates zu gewährleisten.

Abschnitt 7. Mitglieder, denen Gesetzesverstöße vorgeworfen werden, können inhaftiert, verbannt oder sogar getötet werden

Kollektivstrafe. Mit dieser Strafe sollte allen Bürgern Angst gemacht und die Loyalität gesichert werden.

Abschnitt 8. Urteile gelten als rechtskräftig und niemand hat das Recht, bei einem höheren Gericht Berufung einzulegen, um das Urteil aufzuheben. Die Entscheidung des Obersten Kanzlers oder des Obersten Obersten Richters ist das letzte Wort über alle zu fällenden Urteile.

Abschnitt 9. Die Durchsetzung von Gesetzen und Strafen wird schnell und ohne Zögern erfolgen, um sicherzustellen, dass alle Bürger die Regeln befolgen und die Integrität der Regierung für alle wertschätzen.

ARTIKEL 10

Staatsbürgerschaftspolitik

Abschnitt 1. Die Staatsbürgerschaft im Wehrmachtsreichland ist ein vom Staat gewährtes Privileg, das an die unerschütterliche Loyalität gegenüber dem Obersten Reichskanzler und die Einhaltung der staatlichen Ideologie und Werte gebunden ist.

Abschnitt 2. Die Staatsbürgerschaft wird auf der Grundlage strenger Kriterien verliehen, einschließlich einer nachgewiesenen Geschichte der Loyalität, des Dienstes am Staat und der Einhaltung staatlicher Richtlinien. Die Staatsbürgerschaft kann nach Ermessen der staatlichen Behörden widerrufen oder verweigert werden.

Abschnitt 3. Bürger des Wehrmachtsreichlandes sind verpflichtet, dem Obersten Reichskanzler und dem Staat absolute Treue zu schwören und jegliche Treue zu fremden Körperschaften oder Ideologien aufzugeben.

Abschnitt 4. Die doppelte Staatsbürgerschaft ist verboten, und jeder Bürger, bei dem festgestellt wird, dass er einer anderen Nation oder Ideologie treu bleibt, muss mit schweren Strafen rechnen, darunter dem Verlust der Staatsbürgerschaft und der möglichen Ausweisung.

Abschnitt 5. Von den Bürgern des Wehrmachtsreichlandes wird erwartet, dass sie sich aktiv an staatlich genehmigten Aktivitäten wie Nationalfeiern, Propagandakampagnen und Loyalitätsdemonstrationen beteiligen, um ihr Engagement für das Regime zu stärken.

Abschnitt 6. Loyalität gegenüber dem Staat ist in allen Lebensbereichen von größter Bedeutung, einschließlich Beschäftigung, Bildung und sozialen Interaktionen. Bürger werden aufgefordert, verdächtiges oder illoyales Verhalten den staatlichen Behörden zu melden.

Abschnitt 7. Die Staatsbürgerschaft gewährt bestimmte Privilegien, einschließlich Zugang zu staatlichen Leistungen, Beschäftigungsmöglichkeiten und sozialen Diensten. Voraussetzung für diese Privilegien ist jedoch die anhaltende Loyalität und Einhaltung staatlicher Weisungen.

Abschnitt 8. Die Staatsbürgerschaft kann wegen abweichender Meinung, Subversion oder Illoyalität gegenüber dem Regime entzogen werden. Der Entzug der Staatsbürgerschaft führt zum Verlust der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte und Privilegien, einschließlich des Rechtsschutzes und des Zugangs zu staatlichen Ressourcen.

Abschnitt 9. Der Staat behält sich das Recht vor, die Ehrenbürgerschaft an Personen zu verleihen, die außergewöhnliche Loyalität und Verdienste um das Regime beweisen. Ehrenbürger genießen zusätzliche Privilegien und Anerkennung für ihre Verdienste um den Staat.

Abschnitt 10. Die staatsbürgerliche Bildung ist für alle Bürger obligatorisch und legt den Schwerpunkt auf die Geschichte, Werte und Errungenschaften des Reichslandes der Wehrmacht. Bildung zielt darauf ab, Nationalstolz, Loyalität und Pflichtgefühl gegenüber dem Staat zu wecken.

Abschnitt 11. Bürger sind verpflichtet, in ihren Häusern und öffentlichen Räumen Symbole der Loyalität, wie Flaggen, Embleme oder Porträts des Obersten Kanzlers, anzubringen. Werden solche Symbole nicht angezeigt, kann dies zu einem Verdacht der Untreue und zu weiteren Ermittlungen durch staatliche Behörden führen.

Abschnitt 12. Doppelte Loyalität, definiert als Loyalität gegenüber Einheiten außerhalb des Reichslandes der Wehrmacht, ist strengstens verboten und wird mit Verlust der Staatsbürgerschaft, Inhaftierung oder Ausweisung aus dem Land geahndet.

Abschnitt 13. Die Staatsbürgerschaft ist erblich und wird von Generation zu Generation weitergegeben. Sie kann jedoch entzogen werden, wenn nachfolgende Generationen die vom Staat geforderten Werte und Loyalität nicht wahren. Voraussetzung für die Erneuerung der Staatsbürgerschaft ist die fortgesetzte Einhaltung staatlicher Weisungen und die Loyalität gegenüber dem Regime.

ARTIKEL 11

ZIVILPOLITIK

Abschnitt 1: Den Bürgern des Wehrmachtsreichlandes wird ein Verbotsrecht auf freie Meinungsäußerung gewährt, das mit der Ideologie und den Werten des Staates im Einklang stehen muss. Jegliche abweichende Meinung oder Kritik an der Regierung oder ihrer Politik ist strengstens verboten und strafbar.

Abschnitt 2. Die Überwachung und Überwachung der Aktivitäten der Bürger, einschließlich Kommunikation und Online-Verhalten, ist befugt, die Einhaltung staatlicher Richtlinien sicherzustellen und potenzielle Bedrohungen der nationalen Sicherheit zu erkennen.

Abschnitt 3. Die Presse unterliegt strenger staatlicher Aufsicht und Zensur. Nur von staatlichen Behörden genehmigte Informationen dürfen verbreitet werden, um die nationale Einheit und Loyalität gegenüber dem Regime zu fördern.

Abschnitt 4. Rechtliche Verfahren und ordnungsgemäße Verfahren werden beschleunigt, um die Ordnung aufrechtzuerhalten und Straftäter schnell zu bestrafen. Die gerichtliche Überprüfung ist begrenzt und Entscheidungen werden im Einklang mit den Interessen und Prioritäten des Staates getroffen.

Abschnitt 5. Eine differenzierte Behandlung auf der Grundlage von Loyalität und Festhalten an der Staatsideologie ist zulässig, um loyale Bürger zu belohnen und Andersdenkende oder subversive Elemente zu bestrafen.

ARTIKEL 12

GELDPOLITIK

Abschnitt 1. Regierungsbeamte und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle, um die Loyalität gegenüber dem Regime aufrechtzuerhalten und Korruption oder Abweichungen von der Staatspolitik zu verhindern.

Abschnitt 2. Unabhängige Aufsichtsbehörden arbeiten unter der Aufsicht staatlicher Behörden, um die Einhaltung staatlicher Richtlinien sicherzustellen, abweichende Meinungen zu untersuchen und die nationale Sicherheit zu wahren.

Abschnitt 3. Die Meldung abweichender Meinungen oder subversiver Aktivitäten wird gefördert, und Whistleblower werden für ihre Loyalität und ihren Dienst am Regime belohnt. Zur Abschreckung von Illoyalität sind Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower zulässig.

Abschnitt 4. Die Entscheidungsprozesse der Regierung sind zentralisiert und weisen eine begrenzte Transparenz auf, um Staatsgeheimnisse zu schützen und strategische Vorteile zu wahren. Der öffentliche Zugang zu Regierungsinformationen ist eingeschränkt, um eine Untergrabung der staatlichen Autorität zu verhindern.

ARTIKEL 13

UMWELTPOLITIK

Abschnitt 1. Das Reichsland der Wehrmacht gibt nationalen Interessen Vorrang vor Umweltbelangen. Wirtschaftliche Entwicklung und Ressourcenausbeutung haben Vorrang, auch wenn dies zu Umweltzerstörung führt.

Abschnitt 2. Umweltvorschriften werden gelockert, um schnelles Industriewachstum und wirtschaftlichen Wohlstand zu fördern. Der Staat behält sich das Recht vor, Umweltschutzmaßnahmen aus strategischen oder wirtschaftlichen Gründen außer Kraft zu setzen.

Abschnitt 3. Erhaltungsbemühungen konzentrieren sich auf die Erhaltung von Ressourcen, die für staatliche Interessen von wesentlicher Bedeutung sind, wie beispielsweise strategische Mineralien und Energiequellen. Nationalparks und Schutzgebiete unterliegen der Ausbeutung, wenn dies für die staatliche Entwicklung als notwendig erachtet wird.

Abschnitt 4. Umwelterziehung betont die Bedeutung der Ressourcennutzung für die nationale Stärke und entmutigt Aktivismus oder Dissens in Bezug auf Umweltfragen, die den wirtschaftlichen Fortschritt behindern könnten.

ARTIKEL 14

MILITÄRTECHNOLOGIE UND NUKLEARE FÄHIGKEITEN

Abschnitt 1. Die Wehrmacht Reichland legt großen Wert auf die Entwicklung und den Erwerb modernster Militärtechnologie, um die Überlegenheit der Verteidigungsfähigkeiten aufrechtzuerhalten und Bedrohungen von außen abzuwehren.

Abschnitt 2. Der Staat investiert stark in die Forschung, Entwicklung und Produktion fortschrittlicher militärischer Ausrüstung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Drohnen, Cyber-Warfare-Tools, Stealth-Technologie und präzisionsgelenkte Waffen.

Abschnitt 3. Strategische Partnerschaften und Kooperationen mit staatlich anerkannten Verteidigungsunternehmen und Technologieunternehmen werden gefördert, um die Innovation und den Einsatz modernster militärischer Ausrüstung und Systeme zu beschleunigen.

Abschnitt 4. Panzertruppen, darunter Panzer, gepanzerte Fahrzeuge und Artillerie, werden modernisiert und mit modernsten Panzerungen, Waffen und Kommunikationssystemen ausgestattet, um die Vorherrschaft auf dem Schlachtfeld und die Fähigkeit zur schnellen Reaktion sicherzustellen.

Abschnitt 5. Spezialeinheiten wie Elitekommandokräfte, Cyber-Kriegseinheiten und Schnelleinsatzteams werden für Spezialmissionen und -operationen geschult und mit fortschrittlicher Ausrüstung und Technologie ausgestattet.

Abschnitt 6. Der Staat unterhält eine robuste Fähigkeit zur nuklearen Abschreckung, einschließlich der Entwicklung, Stationierung und Wartung von Atomwaffen, Trägersystemen und strategischer Verteidigungsinfrastruktur.

Abschnitt 7. Nukleare Forschung, Entwicklung und Tests werden in geheimen Einrichtungen unter strenger staatlicher Kontrolle und Aufsicht durchgeführt, um unbefugten Zugriff oder die Verbreitung von Nukleartechnologie zu verhindern.

Abschnitt 8. Atomwaffen gelten als letztes Mittel der Abschreckung und dürfen nur als Reaktion auf existenzielle Bedrohungen der nationalen Sicherheit oder Aggressionen gegen das Wehrmachtsreichland und seine Interessen eingesetzt werden.

Abschnitt 9. Der Staat setzt umfassende nukleare Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen um, um einen unbeabsichtigten oder unbefugten Einsatz von Atomwaffen zu verhindern und vor nuklearem Terrorismus oder Sabotage zu schützen.

Abschnitt 10. Internationale Verträge und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der nuklearen Nichtverbreitung und Abrüstung werden mit Vorsicht angegangen und Entscheidungen auf der Grundlage nationaler Interessen und strategischer Berechnungen getroffen.

Abschnitt 11. Die Entwicklung und der Einsatz von Raketenabwehrsystemen, Anti-Satelliten-Fähigkeiten und Cyber-Verteidigungsinfrastruktur haben Priorität, um sich vor aufkommenden Be